Tarife

FAQs neuer ambulanter Tarif 2026

Die nachfolgenden Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und entsprechen der subjektiven Meinung der SGR-SSR, die nicht rechtsverbindlich ist. Es ist jederzeit möglich, dass sich die Ausgangslage oder die Rahmenbedingungen verändern und dann jeweils eine neue Beurteilung erforderlich ist. Die SGR-SSR ist bemüht, die Informationen stets auf dem neusten Stand zu halten, kann aber keine Garantie dafür abgeben. Manche Informationen entsprechen Prognosen oder Einschätzungen zu aktuellen Entwicklungen, deren Ausgang noch offen ist und sich gegebenenfalls auch in eine andere Richtung entwickeln können. Insbesondere übernimmt die SGR-SSR keine Gewähr, dass Einschätzungen zu abrechnungsrelevanten Sachverhalten in etwaigen Streitfällen mit Krankenkassen rechtsverbindlichen Charakter haben.

Wann kommt der neue Tarif?

Der Bundesrat hat eine Umstellung auf den neuen Tarif zum 1. Januar 2026 angeordnet. Aus diesem Grund wird seitens der verantwortlichen Organisationen im Moment alles darangesetzt, diesen Termin zu realisieren. Es gibt aktuell keine konkreten Hinweise, dass es noch mal zu einer Verzögerung bei der Tarifeinführung kommen wird. Die SGR-SSR rät deshalb allen Mitgliedern, sich auf eine Tarifeinführung zum 1. Januar 2026 vorzubereiten

Was ist der Unterschied zwischen ambulanten Pauschalen und TARDOC?

In den vergangenen Jahren wurden von unterschiedlichen Parteien zwei unterschiedliche Tarifsysteme entwickelt. Dies war zum einen ein neuer Einzelleistungstarif analog zum heute gültigen TARMED, genannt TARDOC und ein ambulanter Pauschaltarif. Der Bundesrat hat mit seinem Entscheid im Juni 2024 verfügt, dass das neue Tarifsystem («kohärentes Tarifsystem») eine Kombination aus beiden Tarifen sein soll.

Wo finde ich Informationen zum neuen Tarifsystem?

Alle Informationen zum neuen Tarif sind auf der Website der nationalen Tariforganisation OAAT zu finden > Verträge und Anhänge – OAAT OTMA

Wohin kann ich mich mit Fragen wenden?

Spezifische Fragen zur Radiologie können an die Geschäftsstelle der SGR-SSR gestellt werden. Grundsätzlich steht aber auch die FMH für die Leistungserbringer als Ansprechpartner zur Verfügung und bietet entsprechende Unterstützungsleistungen.

Welche Unterstützungsleistungen bietet die SGR-SSR an?

Die SGR-SSR wird ab Mai 2025 radiologiespezifische Schulungen anbieten. Diese Schulungen stehen grundsätzlich allen interessierten Personen offen, die in die Abrechnung radiologischer Leistungen involviert sind (Ärztinnen und Ärzte, RFP, Administration). Mitglieder der SGR-SSR und des SVMTR erhalten Vergünstigungen. Termine, Konditionen und die Anmeldung sind im ePortal der SGR-SSR zu finden.

Darüber hinaus wird die SGR-SSR auch für die wichtigsten und regelmässig erbrachten Leistungen aus allen Bereichen (Diagnostik, Intervention) Abrechnungsempfehlungen zusammenstellen und diese ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Zusätzlich steht die SGR-SSR auch mit den wichtigsten RIS-Herstellern in Verbindung, um Möglichkeiten zu eruieren die technische Umsetzung mit möglichst geringem Aufwand für die Radiologie-Institute zu ermöglichen.

Welcher Tarif gilt ab 2026 für die Radiologie?

Grösstenteils wird die Radiologie im Einzelleistungstarif TARDOC abgebildet. Dies gilt für MRI, CT, Röntgen, Durchleuchtung, Ultraschall und Mammografie. Lediglich die interventionelle Radiologie (Angiografie) wird über Pauschalen abgebildet. CT-, DL und MR-gesteuerte Interventionen aber weiterhin über TARDOC. Die nuklearmedizinische Diagnostik (Szintigrafie, SPECT und PET) wird vollständig über Pauschalen abgerechnet.

Worin unterscheiden sich TARDOC und der Pauschaltarif?

TARDOC ist ein Einzelleistungstarif und unterscheidet sich in seiner Logik und seiner Struktur nur wenig vom heute gültigen TARMED. Für alle einzelnen Leistungen im Sinne einer medizinischen Handlung gibt es eine Abrechnungsposition. Diese Abrechnungspositionen werden dann separat einzeln abgerechnet. Material und Medikamente können auch in TARDOC weiterhin separat abgerechnet werden. Eine typische Abrechnung in der Radiologie besteht dann z. B. aus der eigentlichen Untersuchung (Scan), der Wechselzeit, der ärztlichen Leistung zur Untersuchung, der Befundungsleistung und dem Medizinischen Bedarf, z. B. Kontrastmittel. In diesem Fall würden 5 Positionen abgerechnet werden. Bei einem Pauschaltarif werden alle erbrachten Leistungen im gleichen Kontext (gleiche Diagnose, gleicher Leistungserbringer, gleicher Tag, gleicher Patient) in einer einzigen Pauschale abgerechnet. In der Radiologie bedeutet dies, dass auch das Kontrastmittel in dieser Pauschale inkludiert ist.

Welche ökonomischen Auswirkungen hat der Tarif?

Es ist schwer eine pauschale Aussage zu treffen, da die ökonomischen Auswirkungen sehr stark von jeweiligen Untersuchungsportfolio abhängen und jeweils individuell betrachtet werden müssen. Es ist aber insgesamt davon auszugehen, dass es zu einer weiteren drastischen Kürzung der Vergütung im Bereich der bildgebenden Diagnostik kommt, insbesondere in den Bereichen MR, CT und Mammografie.

Wie hat sich die SGR-SSR in die Tarifrevision eingebracht?

Die SGR-SSR ist mit dem Ressort Tarife seit Jahren sehr aktiv und nutzt alle Gelegenheiten und Foren um für eine sachgerechte und faire Vergütung radiologischer Leistungen zu kämpfen. Neben der Beteiligung an allen relevanten Veranstaltungen und Sitzung mit den verantwortlichen Institutionen konzentrieren sich die Aktivitäten auch auf politisches Engagement bis ins Bundeshaus. Leider ist festzustellen, dass die Mitspracherechte der SGR-SSR so wie auch allen anderen Fachgesellschaften sehr begrenzt sind. Der letzte echte inhaltliche Einbezug der Fachgesellschaften fand im Jahr 2018 statt. Danach wurde nur noch auf übergeordneter Ebene (Tarifpartner, BAG und BR) über den Tarif entschieden. Gerade auch beim Pauschaltarif glich der Einbezug der Fachgesellschaften einer Alibi-Übung. Alle unsere umfangreichen Stellungnahmen wurden nahezu vollständig ignoriert.  Aus diesem Grund hat sich die Arbeit der SGR-SSR in den letzten beiden Jahren auch stärker auf die politische Einflussnahme konzentriert. Die Unzufriedenheit der SGR-SSR mit dem neuen Tarif hat sich auch im Referendum gegen den Genehmigungsbeschluss der FMH widergespiegelt. Zusammen mit sechs anderen Fachgesellschaften konnte durch dieses Referendum erreicht werden, dass die Fachgesellschaften wieder mehr Gehör finden. Aus diesem Grund hat sich aus den Referendums-Fachgesellschaften mittlerweile auch die Gruppe 7Plus organisiert, die mittlerweile 10 Fachgesellschaften umfasst, die auf politischer und juristischer Ebene weiterhin für sachgerechtes Vergütungssystem kämpfen. Die SGR-SSR wird auch in Zukunft mit allen Mitteln versuchen eine Verbesserung der Tarife zu erwirken, auch wenn die Hebel dazu auf formaljuristischer Sicht sehr kurz sind.

Der Tarif enthält noch Fehler. Wie soll man damit umgehen?

Sofern Fehler auffallen, bitten wir darum, diese direkt an die Geschäftsstelle der SGR-SSR zu melden. Die SGR-SSR hat bereits zahlreiche Fehler im Tarif gemeldet und wird dies auch weiterhin tun. Problematisch ist, dass nur ein sehr enges Zeitfenster bis Ende April 2025 für die erste formale Eingabe von Änderungsvorschlägen eingeräumt wurde. Die Änderungen werden dann – sofern von den Tariforganisationen genehmigt und übernommen – erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Kommt auch für die Radiologie ein Pauschaltarif?

Wir gehen davon aus, dass auch die Radiologie irgendwann in einen Pauschaltarif überführt werden soll. Da gemäss der Begleitvereinbarung aber festgehalten ist, dass im Jahr 2027 keine zusätzlichen Pauschalen eingeführt werden, rechnen wir damit, dass wir zumindest 2026 und 2027 in der Radiologie grösstenteils nach TARDOC abrechnen. In der von der OAAT veröffentlichten Roadmap ist in einer Klammerbemerkung für das Jahr 2029 die Radiologie aufgeführt. Diese Angabe ist aber als nicht verbindlich einzustufen. Dennoch wird die sehr wahrscheinlich in den nächsten drei bis vier Jahren auch in einen Pauschaltarif überführt.

Wird sich am Tarif bis 2026 noch etwas ändern? Was ist mit der «Überarbeitung im Jahr 2025» gemeint?

Im Zuge der Genehmigung des Tarifs durch die Tarifpartner wurden sogenannte «Begleitvereinbarungen» getroffen, die unter anderem vorsehen, dass insbesondere der Pauschaltarif (diejenigen Pauschalen,die bereits 2026 in Kraft treten sollen) im Jahr 2025 überarbeitet wird. Diese überarbeiteten Pauschalen sollen dann aber erst ab 2027 in Kraft treten. Wir gehen also im Moment davon aus, dass der Tarif (Pauschalen und TARDOC), so wie er heute veröffentlich ist zunächst im Jahr 2026 gültig sein wird. Eine umfangreichere Anpassung im Bereich der Pauschalen ist dann auf 2027 zu erwarten. Dies gilt aber insbesondere für die von der OAAT definierten Schwerpunkte wie z. B. die Nuklearmedizin. Inhaltliche Änderungen am TARDOC und somit für die Radiologie sind nicht zu erwarten. Ob eventuell eindeutige sachliche Fehler noch bis 2026 korrigiert werden ist ungewiss.

Was bedeutet Kostenneutralität?

Es wird unterschieden in die statische und die dynamische Kostenneutralität. Mit der statischen Kostenneutralität ist gemeint, dass das Taxpunkt-Volumen (pro Kopf) vor und nach der Einführung des neuen Tarifs unverändert bleiben muss. Wichtiger ist das Konzept der dynamischen Kostenneutralität. Dies bedeutet, dass während mindestens drei Jahren, das Taxpunkt-Volumen jährlich und maximal 1,5% steigen darf.

Kann man Pauschaltarif und Einzelleistungstarif kombinieren?

Sofern für einen Patienten am gleichen Tag für die gleiche Diagnose beim gleichen Leistungserbringer sowohl pauschalierte Leistungen und auch Einzelleistungen (TARDOC) erbracht werden, hat immer die Abrechnung nach Pauschalen Vorrang. Demzufolge können die Einzelleistungen nicht zusätzlich abgerechnet werden. Dies ist eine sehr vereinfachte Darstellung und umfasst nicht alle Fallkonstellationen. Für die detaillierte Beschreibung der Definition eines «ambulanten Falls» und seiner Auswirkungen auf die Abrechnung von Leistungen sei auf das Dokument «Anhang B: Anwendungsmodalitäten» auf der website der OAAT (241022 AnhangB_Anwendungsmodalitäten) sowie das zugehörige Dokument mit erläuternden Beispielen (241022 Klarstellungen und Beispiele).

Manche Leistungen dürfen im neuen Tarif nicht mehr von Fachärzten für Radiologie erbracht werden, die aber bislang zum Angebotsspektrum der Radiologie gehörten. Wie kann sichergestellt werden, dass dies weiterhin möglich ist (Stichwort «qualitative Dignität»)?

Die SGR-SSR wird im Rahmen des Antragsverfahrens alle Leistungen melden, die bislang von Radiologen erbracht wurden und hierfür die qualitative Dignität beantragen. Darüber hinaus gibt es den sogenannten Bestandsschutz, den alle Ärzte im Rahmen eines Antragsverfahrens individuell beantragen müssen. Dazu ist ein Antrag über die Plattform Legidata zu stellen. Der Zugang zu dieser Plattform wird am 1. Juli 2025 eröffnet. Besitzstände können dann während drei Monaten gegen eine Gebühr von 50 Franken pro Besitzstand beantragt werden. Weitere Informationen hierzu sind auf der website der OAAT zu finden (Besitzstände – OAAT OTMA). Am 8. April 2025 veranstaltet die OAAT hierzu auch eine Online-Informationsveranstaltung.

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